„Förderverein Ehemalige Synagoge Kippenheim“ mit Sitz in Kippenheim.
Erhaltung und Instandsetzung der ehemaligen Synagoge in Kippenheim für folgenden Zweck :
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur und von Völkerverständigung sowie die Förderung des Denkmalschutzes, der Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch kulturelle Veranstaltungen und Führungen im Sinne des §2.1 der Satzung, der Förderung der Erforschung und Dokumentation regionaler jüdischer Geschichte und der Unterhaltung eines Kulturdenkmals, der ehemaligen Synagoge in Kippenheim.
Der Verein ist selbstlos tätig; erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein. Der Eintritt erfolgt schriftlich mit Zustimmung des Vorstands. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur schriftlich und mindestens 6 Wochen vor Ende eines Geschäftsjahrs möglich.
Der Ausschluss eines Mitglieds wegen vereinsschädigenden Verhaltens kann vom Vorstand verfügt werden. Dieser Ausschließungsbeschluss muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Vereinsmitglieder können stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen, Anträge stellen und Vorschläge zu Vereinsangelegenheiten machen.
Die Mindestjahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Darüber hinausgehende Beträge werden als Spenden ausgewiesen.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.
Aufgaben
Sie legt die Richtung und Schwerpunkte der Vereinsarbeit fest. Sie wählt den Vorstand und 2 Kassenprüfer/innen. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands, den Kassenbericht und dessen Prüfung entgegen und entlastet den Vorstand. Sie setzt die Mitgliedsbeiträge fest ( § 5 ). Sie beschließt Satzungsänderungen des Vereins. Sie beschließt die Auflösung des Vereins.
Einberufung
Mindestens einmal jährlich beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von ¼ der Mitglieder oder auf Vorstandsbeschluss einzuberufen.
Beschlussfassung
Beschlüsse der Vereinsorgane werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Beschlüssen zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Abstimmungen und Wahlen sind offen, sofern nicht ein Mitglied Einspruch erhebt.
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und eine/m Beisitzer/in.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in beruft die Vorstandssitzungen ein.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der/die 1. Vorsitzende allein oder der/die Stellvertreter/in und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
Der/die Kassierer/in führt die Kasse. Er/sie erstattet der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht am Ende des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der/die Beirat unterstützt den Vorstand. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für zwei Jahre berufen. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie werden der Mitgliederversammlung vorgestellt. Schriftführer/in fertigt über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokolle an. Die Protokolle sind für die Mitglieder einsehbar.
Jede Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dies von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kippenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Erhaltung und Instandsetzung der ehemaligen Synagoge in Kippenheim zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt am Tage des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Kippenheim, den 14. März, 2019