Der Förderverein Ehemalige Synagoge Kippenheim e. V.

Der im Januar 1996 gegründete "Förderverein Ehemalige Synagoge Kippenheim e.V." hat sich zum Ziel gesetzt, die ehemalige Synagoge Kippenheim zu einem Ort des Gedenkens, des Lernens und der Begegnung zu machen.

Die Synagoge ist der authentische Ort, an dem Wissen über jüdische Religion und jüdisches Leben in Vergangenheit und Gegenwart vermittelt werden kann. Die Spuren, welche die Pogromnacht 1938 und die Verwendung als Lagerhalle hinterließen, fordern zum Nachdenken auf.

Erinnern und Lernen können zur Auseinandersetzung mit aktuellen Phänomenen der Fremdenfeindlichkeit und der Ausgrenzung von Minderheiten beitragen. Deshalb soll die Synagoge als Ort der Begegnung und der Kommunikation verstanden werden.

Vorstandsmitglieder des Fördervereins: Georg Heer (Kassenführer), Gerd Krauß (2. Vorsitzender), Bernd Rottenecker (Schriftführer), Jürgen Stude (1. Vorsitzender), Florian Hellberg (Beisitzer)

Satzung Förderverein „Ehemalige Synagoge Kippenheim e.V.“

§ 1 Name und Sitz:

„Förderverein Ehemalige Synagoge Kippenheim“ mit Sitz in Kippenheim. 

§ 2.1 Aufgaben und Grundsätze des Vereins

Erhaltung und Instandsetzung der ehemaligen Synagoge in Kippenheim für folgenden Zweck :

  • Information über die Hintergründe jüdischer Religion und Geschichte.
  • Auseinandersetzung mit der Geschichte des badischen Landjudentums am mittleren Oberrhein in Form einer ständigen Dokumentation mit dem Schwerpunkt der Geschichte des Landjudentums in der Region.
  • Förderung des Gesprächs zwischen den Generationen, zwischen Gesellschaftsgruppierungen unterschiedlicher nationaler Herkunft, unterschiedlicher religiöser, politischer, weltanschaulicher und kultureller Prägung, mit dem Ziel einer Dialogbereitschaft, gegenseitiger Toleranz und Völkerverständigung.
  • Bemühung um ein Kulturangebot, das dem Charakter des Hauses Rechnung trägt, die o. g. Ziele unterstützt in Form von Gesprächen, Diskussionen, Vorträgen, Ausstellungen, Konzerten und anderem.

§ 2.2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur und von Völkerverständigung sowie die Förderung des Denkmalschutzes, der Heimatpflege und Heimatkunde.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch kulturelle Veranstaltungen und Führungen im Sinne des §2.1 der Satzung, der Förderung der Erforschung und Dokumentation regionaler jüdischer Geschichte und der Unterhaltung eines Kulturdenkmals, der ehemaligen Synagoge in Kippenheim.        

Der Verein ist selbstlos tätig; erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.                                         

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein. Der Eintritt erfolgt schriftlich mit Zustimmung des Vorstands. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur schriftlich und mindestens 6 Wochen vor Ende eines Geschäftsjahrs möglich.

Der Ausschluss eines Mitglieds wegen vereinsschädigenden Verhaltens kann vom Vorstand verfügt werden. Dieser Ausschließungsbeschluss muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder können stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen, Anträge stellen und Vorschläge zu Vereinsangelegenheiten machen.

§ 5 Beiträge und Spenden

Die Mindestjahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Darüber hinausgehende Beträge werden als Spenden ausgewiesen.



§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.



§ 7 Die Mitgliederversammlung

Aufgaben

Sie legt die Richtung und Schwerpunkte der Vereinsarbeit fest. Sie wählt den Vorstand und 2 Kassenprüfer/innen. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands, den Kassenbericht und dessen Prüfung entgegen und entlastet den Vorstand. Sie setzt die Mitgliedsbeiträge fest ( § 5 ). Sie beschließt Satzungsänderungen des Vereins. Sie beschließt die Auflösung des Vereins.

Einberufung

Mindestens einmal jährlich beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von ¼ der Mitglieder oder auf Vorstandsbeschluss einzuberufen.

Beschlussfassung

Beschlüsse der Vereinsorgane werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Beschlüssen zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Abstimmungen und Wahlen sind offen, sofern nicht ein Mitglied Einspruch erhebt.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und eine/m Beisitzer/in.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in beruft die Vorstandssitzungen ein.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der/die 1. Vorsitzende allein oder der/die Stellvertreter/in und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

Der/die Kassierer/in führt die Kasse. Er/sie erstattet der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht am Ende des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der/die Beirat unterstützt den Vorstand. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für zwei Jahre berufen. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie werden der Mitgliederversammlung vorgestellt. Schriftführer/in fertigt über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokolle an. Die Protokolle sind für die Mitglieder einsehbar.

 

§ 9 Satzungsänderung

Jede Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.



§ 10 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dies von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kippenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Erhaltung und Instandsetzung der ehemaligen Synagoge in Kippenheim zu verwenden hat.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Kippenheim, den 2.2.2006



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Mitgliedschaft

Unsere Arbeit für die Gedenk-, Lern- und Begegnungsstätte Ehemalige Synagoge Kippenheim braucht eine starke Basis und viele Mitglieder in der Region und darüber hinaus.

Der Förderverein erhält keine öffentlichen Mittel für seine Arbeit. Mit ihrer Mitgliedschaft gewährleisten Sie deshalb den Unterhalt des Gebäudes, ein vielfältiges Veranstaltungsprogramm und unterstützen unsere pädagogischen Angebote. Als Dankeschön erhält jedes neue Mitglied den Rundgang durch das jüdische Kippenheim aus dem Verlag Medien und Dialog.
Ein Beitrittsformular können sie hier herunterladen.

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Hier finden sie uns:

Ehemalige Synagoge Kippenheim

Poststraße 17

in Kippenheim:

Öffnungszeiten Sonntag 14.00-17.00 Uhr Mai bis Ende September

Kontaktadresse

Förderverein Ehemalige Synagoge Kippenheim

Postfach 0190
77968 Kippenheim

Tel. 07807-957612

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